Statuten

Statuten des Ski- und Sportclub Schattdorf (SSCS) 


(gegründet 1938) 


Inhalt: 
1. Allgemeine Bestimmungen 
2. Mitgliedschaft 
3. Organisation 
4. Generalversammlung 
5. Clubversammlung 
6. Vorstand 
7. Rechnungsrevision 
8. Clubhaus  
9. Statutenänderung 
10. Vereinsauflösung 
11. Genehmigung 

1. Allgemeine Bestimmungen 


Artikel 1   Bezeichnung, Sitz und Begriffe 
1 Unter dem Namen Ski- und Sportclub Schattdorf (SSCS) besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein. Der SSCS besitzt Rechtspersönlichkeit im 
Sinne von Art. 60 - 79 des Schweiz. Zivilgesetzbuches, die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen. 
2 Der Verein hat seinen Sitz in Schattdorf. 
3 Wo diese Statuten für Personen und Funktionen die männliche Form wählen, gilt sie auch für weibliche Personen. 
4 In den folgenden Statuten wird für den Verein die Bezeichnung Club oder die Abkürzung SSCS verwendet. 


Artikel 2   Zweck 
1Der Club bezweckt die Förderung und Pflege des Wintersports und von anderen sportlichen Aktivitäten, sowie der Kameradschaft und Geselligkeit. 
Der SSCS unterhält das vereinseigene Clubhaus auf dem Haldi.  

Artikel 3   Neutralität 
1Der Club ist ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein. 


Artikel 4   Zugehörigkeit 
1 Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Club Mitglied bei verschiedenen Dachverbänden sein. 

2. Mitgliedschaft

Artikel 5   Mitgliedschaft (Eintritt/Austritt/Ausschluss) 
1 Mitglied im Club kann Jedermann werden. Antrag für die Aufnahme ist an den Vereinsvorstand zu richten. 
2 Der persönliche Austritt aus dem Club ist bis 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand bekanntzugeben, ansonst der Jahresbeitrag  
für das folgende Vereinsjahr zu entrichten ist. 
3 Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung, oder wer durch sein Verhalten den Interessen des Clubs böswillig Schaden zufügt, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. 


Artikel 6   Mitgliedsarten

1 Ueber die Mitgliedsarten besteht ein von der Generalversammlung genehmigtes Reglement. 
2 Abänderungen des Reglementes müssen an der Generalversammlung genehmigt werden.

 
Artikel 7   Beiträge 
1 Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im Club wird von der Generalversammlung festgelegt. 


3. Organisation 


Artikel 8   Organe des Clubs 
1Die Organe des SSCS sind: 


a) Generalversammlung 
b) Clubversammlung 
c) Vorstand 
d) Rechnungsrevisoren 

4. Generalversammlung 


Artikel 9   Ordentliche Generalversammlung 
1 Die ordentliche Generalversammlung tritt alljährlich im 2. Quartal auf die schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. 
2 Die Einladung mit der Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher zuzustellen. 
3 Anträge, die nicht die ordentlichen Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung 
einzureichen. 
4 Der Vereinspräsident leitet die Versammlung. 
5 Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig. 
6 Stimmberechtigt ist jedes Clubmitglied. 
7 Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen. Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag und nach Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden. Es entscheidet das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften fällt der Präsident den Stichentscheid, bei Stimmengleicheit in Wahlen entscheidet das Los. 
8 Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung 

1. Protokoll der letzten GV 
2. Mitglieder-Mutationen / Aufnahme/Austritt/Ausschluss 
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Jahresberichte der Ressortchefs 
5. Club-Jahresabrechnung 
6. Bericht der Rechnungsrevision 
7. Voranschlag 
8. Jahresrechnung des Clubhauses 
9. Bericht der Clubhaus-Rechnungsrevision
10. Wahlen 
11. Festsetzung der Jahresbeiträge 
12. Ehrungen 
13. Anträge und Verschiedenes

Artikel 10   Ausserordentliche Generalversammlung

1 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder unter 
Angabe der Gründe, innert Monatsfrist einberufen werden. 
2 Bezüglich des Ablaufs für die ausserordentliche Generalversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung. 

5. Clubversammlung 


Artikel 11   Clubversammlung 
1 Zur Behandlung von Geschäften, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind, kann der Vorstand eine Clubversammlung einberufen. 
2 Die Clubversammlung ist immer beschlussfähig. 
3 Bezüglich Einberufung, Leitung, Teilnahmeberechtigung und Abstimmung gelten analog die Bestimmungen über die Generalversammlung. 


6. Vorstand 


Artikel 12   Zusammensetzung des Vorstandes 


1 Der Vorstand besteht aus mindestens 10 Mitgliedern. 
Es sind dies: 
Präsident  
Vizepräsident  
Sekretär  
Clubkassier  
Clubhauskassier  
Materialverwalter  
Clubhausverwalter  
Hüttenwart  
Ressortchef Nordisch  
Ressortchef Alpin 


Artikel 13   Wahlen

 
1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf eine zweijährige Amtsdauer gewählt und sind wieder wählbar. 
2 Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind bis spätestens 2 Monate vor der Generalversammlung dem Präsidenten zu melden. 
3 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung den Vorstand um weitere Chargen vermehren oder kürzen. 


Artikel 14   Die Vorstandsorganisation 
 Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, insbesondere: 
1. Leitung des Clubs und Vertretung nach aussen 
2. Vorbereitung der Geschäfte für die General- und Clubversammlung 
3. Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen 
4. Regelt die Leitung und Verwaltung des Clubhauses 


5. Verwaltung des Clubvermögens 


2 Der Club wird nach aussen durch 2 Unterschriften verpflichtet (Präsident oder Vicepräsident mit je einem Vorstandsmitglied). Für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr genügt eine Unterschrift. 
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abge
gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. 
4 Der Vorstand verfügt für den Clubbetrieb über eine jährliche Kompetenzsumme im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten 
Jahresbudgets und für den üblichen Clubhausunterhalt über die nötigen Mittel. 
5 Zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen ernennen. 
6 Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder oder Clubmitglieder unter anderem für folgende Funktionen ernennen: Ressortchefs (JO-Leiter/Fitness etc.) Organisationskomitees für Rennanlässe, Jubiläen und Lottomatchs etc. 
7 Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. 
8 Der Vicepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. 
9 Der Sekretär besorgt das Protokoll und erledigt die Korrespondenz. 
10 Der Clubkassier ist verantwortlich für das Kassa- und Rechnungswesen. 
11 Der Clubhauskassier ist verantwortlich für das Kassa- und Rechnungswesen des Clubhauses. 
12 Der Materialverwalter führt Inventar über das Material des Clubs und unterhält dieses. 
13 Der Clubhausverwalter leitet die Geschäfte des Clubhauses. 
14 Die Ressortleiter Alpin und Nordisch leiten die jeweiligen Aktivitäten dieser Sparten. 
15 Im übrigen organisiert sich der Vorstand selber. 


7. Rechnungsrevision 


Artikel 15   Rechnungsrevisoren 


1 Die Generalversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. 
2 Die Revisoren können nicht dem Vorstandsgremium angehören. 
3 Die Rechnungsrevisoren können wiedergewählt werden. 
4 Die Revisoren kontrollieren die Rechnungsführung des Clubbetriebes und des Clubhauses. 
5 Die Berichterstattung über die durchgeführte Rechnungsrevision erfolgt anlässlich der Generalversammlung. 
 

8. Clubhaus 


Artikel 16   Clubhausorganisation 
1 Die Leitung und Verwaltung des Clubhauses organisiert der Clubhausverwalter. 
2 Für das Kassa- und Rechnungswesen ist der Clubhauskassier zuständig. 
3 Der Clubhauswart wird vom Vorstand gewählt und mittels Vertrag an Pflichten und Rechte gebunden. 
4 Der Clubhauswart kann nicht gleichzeitig das Amt des Clubhausverwalters oder des Clubhauskassiers ausüben. 
5 Für den Clubhausbetrieb erstellt der Vorstand eine für alle Benützer gültige Hausordnung. 


9. Statutenänderung

 
Artikel 17   Statutenrevision, Beschluss und Antrag 


1 Ueber die Revision dieser Statuten beschliesst die ordentliche Generalversammlung. 
2 Anträge zur Statutenrevision können an der Generalversammlung vom Vorstand oder als Antrag gemäss Art. 9, Abs. 8 von den Mitgliedern gestellt werden. 
3 Der Vorstand oder eine zu ernennende Kommission ist für die Ausarbeitung und Vorlage eines neuen Statutenentwurfs zuständig. 


10. Vereinsauflösung 


Artikel 18   Auflösung des SSCS, verbleibendes Vermögen 


1 Die Auflösung des Clubs kann nicht erfolgen, solange sich 10 Mitglieder für dessen Weiterführung bereiterklären und der Vorstand gemäss den 
Statuten konstituiert werden kann. 
2 Im Falle der Auflösung des Clubs ist das Vereinsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung der Gemeinde Schattdorf zu hinterlegen und durch diese einem allfällig später sich bildenden Ski- und Sportclub des Ortes zur Verfügung zu stellen. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine 
Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz der Gemeinde über und ist für die Förderung des Sportes in der Gemeinde zu verwenden. 


11. Genehmigung 


Artikel 19   Statutengenehmigung und Inkraftsetzung 
1 Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 8. Mai 1998 beschlossen und treten sofort in Kraft. Revision 2007
2 Die Statuten ersetzen diejenigen vom 2. September 1938 und vom 4. Juni 1971 mit dem Nachtrag von 1975. 


Schattdorf, den 8. Mai 1998 
Ski- und Sportclub Schattdorf 


Der Präsident 
Georges Püntener 


Die Sekretärin 
Elisabeth Arnold